zum Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände

Die Gemeinde Wietze erlässt die nachfolgende Allgemeinverfügung:

Im Ortsteil Wieckenberg ist es im Bereich der Stechinelli-Kapelle zu Silvester verboten pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Das Gebiet umfasst den Bereich Stechinellistraße ab Einmündung Kirchfeld in südöstlicher Richtung, den Kapellenweg und den Junkernsteg.

Im übrigen Gebiet gilt die gesetzliche Regelung aus § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Begründung:

Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (BGBl. I S. 169) - in der zurzeit gültigen Fassung - ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten.

 

Die Rechtsgrundlage sieht dieses Verbot vor, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Bränden von Reet- und Fachwerkhäusern gekommen ist, die durch ortsnahe Anwendung pyrotechnischer Gegenstände ausgelöst wurden.

 

In der Silvesternacht 2022 ist in Niedersachsen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Fachwerkgebäude in Osnabrück den Flammen zum Opfer gefallen. Nur durch schnelles Einschreiten konnten die Feuerwehren eine weitere Brandausbreitung auf angrenzende Fachwerkgebäude verhindern.

 

Die Stechinelli-Kapelle ist ein kulturhistorisch besonders wertvolles Gebäude. Um zukünftig weitere Schäden an wertvollem Kulturgut einhergehend mit erheblichem wirtschaftlichem Schaden zu vermeiden, ist ein für den Bereich um die Stechinelli-Kapelle ausgesprochenes Verbot sicherheitstechnisch angezeigt und vertretbar.

 

Diese Verfügung ergeht aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617).

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151) ist aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich. Denn eine Klage hiergegen gem. § 80 Abs. 1 VwGO hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Fall der Klageerhebung könnte die Regelung daher nicht durchgesetzt werden. Dies würde zu erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen, insbesondere durch bestehende Brandgefahr. Somit muss das Interesse des Einzelnen, pyrotechnische Gegenstände innerhalb des Inneren Ringes abzubrennen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen, die Fachwerkgebäude und insbesondere die Bewohner zu schützen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden.

 

Hinweis:

Verstöße gegen diese Verfügung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez.