Bebauungsplan Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“4. Änderung

Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 22.08.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplans W-17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ als Satzung beschlossen. Hiermit wird darüber informiert, dass der Bebauungsplan W-17 Gewerbegebiet Industriestraße“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung im Amtsblatt des Landkreises Celle bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Celle tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans W-17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Der Planbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans W-17 befindet sich im Westen Wietzes südlich der B 214 zwischen dem „Reihernweg“ im Westen und der „Industriestraße“ im Osten und betrifft den gesamten nach einer Teilplanaufhebung im Nordwesten verbleibenden Planbereich. Er wird wie auf der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Der Planentwurf mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten

 

Dienstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr                        

14.00 Uhr - 16.00 Uhr


Donnerstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

14.00 Uhr - 18.00 Uhr

          (sonstige Termine nach Vereinbarung)

 

von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans, der Begründung und Zusammenfassenden Erklärung auch Auskunft erlangen. Die Auslegung ist unbefristet.

 

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.

 

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.       nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. W-17 "Gewerbegebiet Industriestraße“, 4. Änderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan W – 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ 4. Änderung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

 

Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz beim Zustande­kommen der 4. Änderung des Bebauungsplans W-17 Gewerbegebiet Industriestraße“ nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.

 

Wietze, den 21.10.2024

Gemeinde Wietze

Wolfgang Klußmann