Der Planbereich befindet sich im Westen Wietzes zwischen der Stettiner Straße im Norden, dem Poggenpaulsweg im Westen, der Königsberger Straße im Süden und dem Wiecken¬berger Weg im Osten.
Auf der abgebildeten Karte wird der Ausschnitt im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Der Planbereich war früher durch Eisenbahnanlagen belegt und liegt seitdem brach. Er soll nun durch die vorliegende Planung entsprechend der heutigen städtebaulichen Zielsetzung wieder nutzbar gemacht werden.
Der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
vom 24.07.2024 bis einschließlich 26.08.2024
im Internet veröffentlicht sowie im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
(sonstige Termine nach Vereinbarung)
zur Einsichtnahme durch jedermann bereitgestellt.
Sämtliche das Verfahren betreffende Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Wietze https://www.wietze.de/rathaus-politik/amtliche-bekanntmachungen einsehbar.
Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Gemeinde Wietze in die Suchmaske ein.
Der Planentwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@buero-keller-hannover.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) übermittelt oder während der Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die umweltrelevanten Belange werden im Umweltbericht abgehandelt, der einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Wietze, den 18.07.2024