Amtliche
Bekanntmachungen

Bebauungsplan W-37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes W-17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ hier: Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Planbereich befindet sich im Westen Wietzes zwischen der Straße „Vor den Teer­kuhlen“ und der Industriestraße. Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Teilaufhebung des Bebauungsplanes W-17 „Gewerbegebiet Industriestraße“

Der vorliegende BebauungsplanW-37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ überdeckt einen Teilbereich des Bebauungsplanes W-17 „Gewerbegebiet Industriestraße“, der mit Rechtskraft des Bebauungsplanes W-37 insoweit aufgehoben wird. Der betroffene Bereich wird auf der Planzeichnung dargestellt.

Er wird in der nach­folgenden Karte im Maß­stab 1:5.000 dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung

Durch diesen Bebauungsplan soll entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes an der Industriestraße ermöglicht werden, um einem konkreten Ansiedlungswunsch eines Betriebes zu entsprechen. Diese Ansiedlung liegt im öffentlichen Interesse, weil sie der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Wietze und ihrem Umland dient.

Der Planentwurf mit Begründung, Schallgutachten, Umweltbericht und Verkehrsgutachten wird gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB

vom 09.10.2024 bis einschließlich 11.11.2024

im Internet veröffentlicht sowie im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten

Dienstag                                               08:30 Uhr - 12:00 Uhr

                                                               14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag                                          08:30 Uhr - 12:00 Uhr

                                                                            14:00 Uhr - 18:00 Uhr

(sonstige Termine nach Vereinbarung)

zur Einsichtnahme durch jedermann bereitgestellt.

Sämtliche das Verfahren betreffende Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Wietze https://www.wietze.de/rathaus-politik/amtliche-bekanntmachungen einsehbar.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Gemeinde Wietze in die Suchmaske ein.

 

Zum Verfahren liegen in Bezug auf den Bebauungsplan zu den Schutz­gütern:

- Mensch und Gesundheit

- Tiere und Pflanzen

- Geologie Boden

- Wasser

- Luft und Klima

- Landschaft

 

Folgende Gutachten bzw. Untersuchungen vor:

 

- Umweltbericht

- Schallgutachten

- Verkehrsgutachten

 

Umweltbezogene Stellungnahmen liegen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu folgenden Themen vor:

 

  1. Kohlenwasserstoffe
  2. Gashochdruckleitungen
  3. Verdacht auf Kampfmittel
  4. Baugrund
  5. Biotopkartierungen
  6. Wald
  7. Feldlerchen
  8. Immissionen
  9. Schall-Emissionen
  10. Regenwasser
  11. Kompensationsmaßnahme
  12. Brandschutz
  13. Denkmalschutz

Der Planentwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@buero-keller-hannover.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) übermittelt oder während der Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Wietze, den 01.10.2024 

Gemeinde Wietze    

                                                        

                                                      L.S.

Wolfgang Klußmann

Bürgermeister