Es wird darüber informiert, dass der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung im Amtsblatt für den Landkreis Celle bekanntgemacht worden ist.
Die Anwendung dieser Satzung erstreckt sich auf die in der nachfolgenden Planzeichnung im Maßstab 1:5000 dargestellten (schwarz-weiß gestrichelt umrandeten) Flurstücke Nrn. 76/27 und 76/33, Flur 8 der Gemarkung Wietze.
Der Anwendungsbereich wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Durch diese Satzung soll eine einzelne Fläche, die am Gochermannsweg liegt und südwestlich bis östlich von Bebauung umgeben ist, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Nördlich Gochermannsweg“ mit Begründung und Umweltbeitrag wird gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB
vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025
im Internet veröffentlicht sowie im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
(sonstige Termine nach Vereinbarung)
zur Einsichtnahme durch jedermann bereitgestellt.
Sämtliche das Verfahren betreffende Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Wietze https://www.wietze.de/rathaus-politik/amtliche-bekanntmachungen einsehbar.
Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Gemeinde Wietze in die Suchmaske ein.
Der Satzungsentwurf mit Begründung und Umweltbeitrag kann von jedermann eingesehen werden. Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@buero-keller-hannover.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) übermittelt oder während der Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis: Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Wietze, den 14.01.2025
Gemeinde Wietze
Wolfgang Klußmann
Bürgermeister