Amtliche
Bekanntmachungen

Information - Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Wieckenberg Nr. 14 „Kirchfeld“ in der Gemeinde Wietze

Aufgrund des § 10 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 14 und 16 bis 18 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), hat der Rat der Gemeinde Wietze in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 

Zu sichernde Planung
Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans Wieckenberg Nr. 14 "Kirchfeld" beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre gem. § 14 des Baugesetzbuches erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Wieckenberg Nr. 14 "Kirchfeld“. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
Wieckenberg Nr. 14 "Kirchfeld“ stellt sich wie folgt dar:
Quelle: © Landkreis Celle – Stabstelle 80; © LGLN 2024

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet (§ 2) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Hinweise

1. Auf die Vorschriften über die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches) und das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des
Baugesetzbuches) wird hingewiesen.
2. Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Nds.
Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind,
zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden
ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der
Satzung verletzt worden sind.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis
Celle in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Wietze, den 02.01.2025

Gemeinde Wietze

L.S.

Wolfgang Klußmann

Bürgermeister