GEG

Gebäudenergie- oder Heizungsgesetz (GEG)

Das Gebäudenergie- oder Heizungsgesetz (GEG) ist nicht nur umstritten, sondern auch oftmals falsch (re)präsentiert worden. Fakt ist, dass der Deutsche Bundestag dieses Gesetz im August 2020 verabschiedet hat, um den Klimaschutzzielen, die unter dem Pariser Abkommen festgelegt wurden, im Gebäudeenergiesektor nachzukommen. Die erste Version dieses Gesetzes trat bereits am 1. November 2020 in Kraft.

Viel wurde um dieses Gesetz gestritten, da es in seiner ersten Version nicht klar definierte, welche Pflichten Heizungsbetreibende nun haben würden. Dürfen sie mit Öl oder Gas betriebene Heizungen weiter nutzen? Oder sind sie gezwungen, diese durch mit hohen Kosten verbundene Heizungen für Erneuerbare Energien zu ersetzen? Unmut und Unsicherheit machten sich breit, bis sich die Regierung unter Olaf Scholz entschied, eine Novellierung des Gesetzes auf den Weg zu bringen, welcher der Bundestag im September 2023 absegnete.

Welche Regelungen sind in Kraft? 

Grundsätzlich gilt, dass für Bestandsgebäude keine Austauschpflicht besteht und bestehende Heizungen weiter betrieben und repariert werden können. Es werden also keine Heizungen „herausgerissen“ – dies käme einer Enteignung gleich, welche im direkten Widerspruch zu §14 des Grundgesetzes, der das persönliche Eigentum schützt, stünde. Allerdings dürfen Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre alt sind, nicht länger betrieben werden, sollte nach dem 1.2.2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden haben. Hier aber gibt es nach § 72 GEG bedeutende Ausnahmen, die von diesem Verbot nicht betroffen sind:

  1. Niedertemperaturkessel: Ein sehr weit verbreiteter Heizkessel (Schätzungen sehen diese in mehr als 14 Millionen Haushalten), der seine Betriebstemperatur flexibel an den Wärmebedarf anpasst und mit niedrigen Vorlauftemperaturen arbeitet, was Energie spart und Emissionen reduziert.   
  2. Brennwertkessel: Ein Heizkessel, der zusätzlich zur Verbrennungswärme auch die im Abgas enthaltene Kondensationswärme nutzt, um eine maximal Energieeffizienz zu erreichen und den Energieverbrauch sowie die Emissionen zu senken.
  3. Heizkessel mit einer Leistung von unter 4 und über 400kW: Erstere werden vor allem in sehr kleinen Bereichen, wie Minihäusern oder Einzelräumen eingesetzt. Letztere werden in großen Komplexen angewendet, wie z.B. Schulen, Bürokomplexen oder Industrieanlagen.
  4. Hybridheizungen, die nicht fossil betrieben werden.

Trotz dieser derzeitigen Ausnahmen sieht das Gesetz vor, bis zum 31.12.2044 alle mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen durch klimafreundliche Alternativen ersetzt zu haben. Somit gilt: Ab dem 1.1.2045 ist der Betrieb und die Reparatur der Öl- und Gaskessel in Bestandsgebäuden nicht mehr zulässig.

Für Neubauten gelten allerdings andere Regeln. Ist ein Bauantrag vor dem 1.1.2024 gestellt worden, fällt dieses Gebäude unter die im GEG festgelegten 65%-EE-Anteil-Regelung. Diese besagt, dass mindestens 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit Erneuerbaren Energien (EE) oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden. Hierbei greift unter anderem das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das Kommunen verpflichtet, einen Wärmeplan zu erstellen.

Allerdings ist es laut §102 GEG auf Antrag möglich, Eigentümer und Bauherren von den Vorgaben des Gesetzes zu befreien. Hier gilt das Prinzip der ‚unbilligen Härte‘, welche u.a. vorliegen kann, „wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“ Wie diese Vorgabe umgesetzt bzw. interpretiert wird, muss im Einzelfall entschieden werden.

Es bleibt also festzuhalten, dass das GEG keineswegs Eigentümer verpflichtet, bestehende Heizungen zu entfernen und durch neue zu ersetzen. Zwar ist das langfristige Ersetzen angestrebt, aber dieser Prozess wird vom Gesetzgeber nicht sofort gefordert, sondern unterliegt langen Fristen. 

QUELLEN

  • Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), BGBl. 2023, Nr. 394.
  • Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), BGBl. 2020, S. 1728. 
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz), BGBl. 1949, S. 1.