Auswirkungen auf Gebäudeigentümer

Auswirkungen des Wärmeplans auf Gebäudeeigentümer

Grundsätzlich gilt, dass die kommunale Wärmeplanung sowohl nach KlimaG BW als auch nach WPG ein informeller Plan ohne rechtliche Auswirkung ist. Allein der politische Beschluss zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung löst keine frühzeitigen GEG-Rechtsfolgen für Gebäudeeigentümerinnen oder -eigentümer aus (vgl. auch § 23 Abs. 4 WPG). Erst wenn die Kommune im Anschluss an die kommunale Wärmeplanung eine separate Gebietsausweisung als „Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes“ oder eines „Wasserstoffnetzausbaugebietes“ (vgl. § 26 WPG) beschließt, treten nur dort die im GEB genannten Pflichten (z.B. 65%-EE-Pflicht in der Wärmeversorgung des Gebäudes) bereits früher in Kraft (vgl. § 71 Abs. 8 Satz 3 GEG). Gleichzeitig gelten dort dann auch die Ausnahmeregelungen des GEGs. Zudem bewirkt diese Entscheidung keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu nutzen bzw. zu errichten, auszubauen oder zu betreiben (siehe § 27 Absatz 2 WPG).